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Rathaus
Formulare Rathaus

Formulare in der Übersicht

Hier haben Sie die Möglichkeit, Formulare auszufüllen und direkt an die Gemeindeverwaltung zu schicken.

Bei den meisten Vorgängen ist weiterhin eine Unterschrift notwendig, weshalb der elektronische Weg noch ausgeschlossen ist.

    SEPA-Lastschriftmandat

    Die Gemeinde Neckartenzlingen möchte Ihnen bei der Abwicklung des Zahlungsverkehrs entgegenkommen und bietet Ihnen die Teilnahme am Lastschrifteinzugsverfahren an.

    Ab Oktober 2013 können die bisherigen Vordrucke für die Erteilung einer Einzugsermächtigung nicht mehr erteilt werden, sondern nur noch SEPA-Lastschriftmandate mit der Angabe von IBAN und BIC. Diese Angaben finden Sie z. B. auf Ihrem Kontoauszug. Weitere Informationen zur SEPA-Umstellung finden Sie hier (PDF-Dokument, 195,78 KB, 27.09.2017).

    Falls Sie sich zur Zahlung der fälligen Steuern / Gebühren im Wege des Lastschrifteinzugs entschließen, reichen Sie bitte das SEPA-Lastschriftmandat, vollständig ausgefüllt und unterschrieben,im Original beim GVV Neckartenzlingen, Planstraße 2, 72654 Neckartenzlingen, ein. Eine Einreichung per Fax oder Email ist leider nicht möglich. Bitte beachten Sie, dass Sie uns nur dann ein gültiges SEPA-Lastschriftmandat erteilen können, wenn bereits ein Buchungszeichen/Kassenzeichen vergeben ist, das Sie als Mandatsreferenz angeben müssen.

    Die Vordrucke können Sie sich hier herunterladen:

    Gestattung / Verkürzung der Sperrzeit (Gaststättenverordnung)

    Hundesteuer

    Wenn Sie einen Hund im Gemeindegebiet halten, müssen Sie ihn innerhalb eines Monats ab Beginn der Hundehaltung beziehungsweise des Zuzugs in die Gemeinde anmelden und Hundesteuer bezahlen. Zu versteuern ist jeder über drei Monate alte Hund. Die Festsetzung erfolgt durch den Hundesteuerbescheid. Weitere Informationen finden Sie in der Hundesteuersatzung der Gemeinde Neckartenzlingen.

    Anmeldung einer Hundehaltung

    Sie können die Anmeldung persönlich oder schriftlich vornehmen. Für die Anmeldung Ihres Hundes können Sie das Onlineformular "Anmeldung einer Hundehaltung" verwenden.

    Abmeldung einer Hundehaltung

    Falls Sie Ihren Hauptwohnsitz in eine andere Gemeinde verlegen oder Sie keinen Hund mehr haben, müssen Sie Ihren Hund innerhalb eines Monats abmelden und die Hundesteuermarke abgeben.

    Für die Abmeldung Ihres Hundes können Sie das Onlineformular "Abmeldung einer Hundehaltung" verwenden.

    Ansprechpartner:
    Frau Kneule
    GVV Neckartenzlingen
    Steueramt
    Planstraße 2
    72654 Neckartenzlingen
    Telefonnummer: 07127 1801-56

    Führungszeugnisse / Auskünfte Gewerbezentralregister

    Wer ein Führungszeugnis benötigt und den neuen elektronischen Personalausweis besitzt, kann sich künftig den Weg zum Rathaus sparen. Mit dem elektronischen Personalausweis können Führungszeugnisse ab sofort online im Internet beantragt und bezahlt werden.

    Dieses einfache Verfahren steht ab sofort allen Bürgerinnen und Bürgern mit dem elektronischen Personalausweis offen. Die Vorlage eines Führungszeugnisses ist vorallem bei folgenden Dingen von Bedeutung: Bewerbung um einen Arbeitsplatz, ehrenamtliche Jugendarbeit, Aufnahme eines Gewerbes.
    Die Voraussetzungen für den Online-Antrag sind der neue elektronische Personalausweis, der für die Online-Ausweisfunktion freigeschaltet sein muss und ein passendes Kartenlesegerät. Auf diese Weise kann eindeutig identifiziert werden, wer den Antrag stellt. Ausländische Mitbürger, die keinen deutschen Personalausweis besitzen, können in gleicher Weise die entsprechende Funktion ihres elektronischen Aufenthaltstitels nutzen.
    Neben den besagten Führungszeugnissen können auch Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister über das neue Online-Portal des Bundesamtes für Justiz beantragt werden. Solche Auskünfte benötigen Unternehmen, die sich in Ausschreibungsverfahren um öffentliche Aufträge bewerben, recht häufig. Auch hier kann das Online-Verfahren den Aufwand erheblich senken.

    Wie bei der Antragstellung auf dem Rathaus wird auch beim Online-Antrag eine Gebühr von 13 Euro pro Führungszeugnis erhoben. Im Online-Portal kann sie mit einer gängigen Kreditkarte oder durch Überweisung per „giropay“ beglichen werden. Die Führungszeugnisse werden standardisiert auf grünem Spezialpapier gedruckt und Ihnen mit der Post zugeschickt.
    Das Portal zur Online-Beantragung von Führungszeugnissen und Auskünften aus dem Gewerbezentralregister ist über die Webseite des Bundesamtes für Justiz für Sie erreichbar.

    Ein Flyer des BfJ mit einer Kurzanleitung zur Online-Beantragung finden Sie hier (PDF-Dokument, 854,78 KB, 27.09.2017).

    Ab dem 18. Februar 2019 hat das Führungszeugnis ein neues Aussehen. Download Flyer (PDF-Dokument, 659,17 KB, 08.02.2019)

    Merkblatt für Plakatierungen

    verkehrsrechtliche Anordnung

    Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten

    Bundesmeldegesetz

    Ab 01.11.2015 hat sich das Bundesmeldegesetz geändert.
    Anbei erhalten Sie hierzu nähere Informationen.

    Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage

    Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Absatz 3 Bundesmeldegesetz (BMG) Adressbuchverlagen zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft erteilen über den Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad und derzeitigen Anschriften.
    Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressenverzeichnissen in Buchform) verwendet werden.

    Die betroffenen Personen, deren Daten übermittelt werden, haben das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen. Der Widerspruch kann bei der Gemeinde Neckartenzlingen – Einwohnermeldeamt – Planstrasse 9, eingelegt werden. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf.

    Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr

    Nach § 58b des Soldatengesetzes können sich Frauen und Männer, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind, verpflichten, freiwilligen Wehrdienst zu leisten, sofern sie hierfür tauglich sind. Zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr aufgrund § 58c Absatz 1 Satz 1 des Soldatengesetzes jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden: Familiennamen, Vornamen und die gegenwärtige Anschrift.
    Die betroffenen Personen, deren Daten übermittelt werden, haben das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen. Der Widerspruch kann bei der Gemeinde Neckartenzlingen – Einwohnermeldeamt - Planstrasse 9, eingelegt werden. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf.

    Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk und gegen die Datenübermittlung an das Staatsministerium

    Verlangen Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern, darf die Meldebehörde nach § 50 Absatz 2 Bundesmeldegesetz (BMG) Auskunft erteilen über Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad, Anschrift sowie Datum und Art des Jubiläums.

    Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem
    100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum.

    Die Meldebehörde übermittelt darüber hinaus gemäß § 12 der Meldeverordnung dem Staatsministerium zur Ehrung von Alters- und Ehejubilaren durch den Ministerpräsidenten Daten der Jubilarinnen und Jubilare aus dem Melderegister. Davon umfasst sind zum Beispiel der Familienname, Vornamen, Doktorgrad, Geschlecht, die Anschrift sowie das Datum und die Art des Jubiläums.

    Die betroffenen Personen, deren Daten übermittelt werden, haben das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen. Der Widerspruch kann bei der Gemeinde Neckartenzlingen – Einwohnermeldeamt – Planstrasse 9, eingelegt werden. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf.

    Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien,Wählergruppen u.a. bei Wahlen und Abstimmungen

    Gemäß § 50 Absatz 1 Bundesmeldegesetz (BMG) in der seit 1. November 2015 geltenden Fassung darf die Meldebehörde Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten so genannte Gruppenauskünfte aus dem Melderegister erteilen. Die Auswahl ist an das Lebensalter der betroffenen Wahlberechtigten gebunden. Die Auskunft umfasst den Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften sowie, sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache.

    Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten.

    Die Wahlberechtigten haben das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen. Der Widerspruch kann bei der Gemeinde Neckartenzlingen – Einwohnermeldeamt-,
    Planstrasse 9, eingelegt werden. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf.

    Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft

    Die Meldebehörde übermittelt die in § 42 Bundesmeldegesetz (BMG), § 6 des baden-württembergischen Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz und § 18 Meldeverordnung aufgeführten Daten der Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft an die betreffenden Religionsgesellschaften.

    Die Datenübermittlung umfasst auch die Familienangehörigen (Ehegatten, minderjährige Kinder und die Eltern von minderjährigen Kindern), die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören. Die Datenübermittlung umfasst zum Beispiel Angaben zu Vor- und Familiennamen, früheren Namen, Geburtsdatum und Geburtsort, Geschlecht oder derzeitigen Anschriften.

    Die Familienangehörigen haben gemäß § 42 Absatz 3 Satz 2 BMG das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen. Der Widerspruch gegen die Datenübermittlung verhindert nicht die Übermittlung von Daten, die für Zwecke des Steuererhebungsrechts benötigt werden. Diese Zweckbindung wird der öffentlich-rechtlichen Gesellschaft als Datenempfänger bei der Übermittlung mitgeteilt.

    Der Widerspruch kann bei der Gemeinde Neckartenzlingen – Einwohnermeldeamt -,
    Planstrasse 9, eingelegt werden. Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf.

    Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten zum Zwecke der Information der Unionsbürgerinnen und Unionsbürger bei Wahlen und Abstimmungen

    Bei Wahlen und Abstimmungen, an denen auch ausländische Unionsbürgerinnen und Unionsbürger teilnehmen können, dürfen die Meldebehörden die in § 44 Absatz 1 Satz 1 Bundesmeldegesetz (BMG) bezeichneten Daten (Familienname, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften sowie, sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache) sowie die Angaben über die Staatsangehörigkeiten dieser Unionsbürgerinnen und Unionsbürger nutzen, um ihnen Informationen von Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen zuzusenden, vgl. § 2 Absatz 3 des baden-württembergischen Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz (BW AG-BMG).

    Die betroffenen Personen haben das Recht, der Nutzung ihrer Daten zu wiedersprechen. Der Widerspruch kann bei der Gemeinde Neckartenzlingen – Einwohnermeldeamt -, Planstrasse 9 eingelegt werden. Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf.

    Wohnungsgeberbescheinigung

    Neues Bundesmeldegesetz tritt am 01. November in Kraft

    Mit dem neuen Bundesmeldegesetz, das am 01.November in Kraft tritt, werden die Meldegesetze aller Bundesländer und das bisher geltende Melderechtsrahmengesetz (MRRG) des Bundes in einem Meldegesetz zusammengefasst. Somit wird eine bundesweit einheitliche Regelung geschaffen.
    Eine der wichtigsten Neuerungen ist die Wiedereinführung der Mitwirkungspflicht desWohnungsgebers bzw. des Wohnungseigentümers. Künftig muss der Meldepflichtige bei der An- oder Abmeldung in der Meldebehörde eine vom Wohnungsgeber bzw. vom Wohnungseigentümer ausgestellte Bestätigung vorlegen.

    Wohnungsgeber im Sinne des Gesetzes ist, wer einem anderen eine Wohnung tatsächlich zur Benutzung überlässt. In der Regel wird dies der Eigentümer als Vermieter der Wohnung oder eine von ihm beauftragte Person sein. Wohnungsgeber bei Untermietverhältnissen ist der Hauptmieter.
    Die Bescheinigung des Wohnungsgebers ist künftig erforderlich sowohl bei Einzug in eine Wohnung, aber auch bei Auszug aus einer Wohnung, wenn der Wohnsitz ins Ausland verlagert wird, eine Nebenwohnung abgemeldet werden soll oder wenn (vorerst) keine neue Wohnung in Deutschland bezogen wird, z. B. bei Wohnungslosigkeit.
    Ab 1. November 2015 sind die Wohnungsgeber daher verpflichtet, den Meldepflichtigen eine entsprechende Bestätigung bei Ein- oder Auszug auszuhändigen, damit diese die An- oder Abmeldung bei der Meldebehörde innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Wochen durchführen können.

    Der Mietvertrag ersetzt nicht die vom Gesetzgeber geforderte Bestätigung, da darin in der Regel nicht alle benötigten Angaben enthalten sind.

    Damit Wohnungsgeber bereits im Vorfeld des 1. November 2015 organisatorische und ggf. technische Maßnahmen treffen können, um die dann geltenden gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen, hat die Gemeinde Neckartenzlingen auf ihrer Internetseite unter www.neckartenzlingen.de bereits jetzt ein Muster der Wohnungsgeberbestätigung bereitgestellt.
    Eine Meldepflicht in Krankenhäusern und Heimen tritt nur noch ein, wenn keine Wohnung im Inland mehr besteht. Ebenfalls wird die Hotelmeldepflicht vereinfacht.

    Für die Auskunftserteilung hat sich folgendes geändert
    Im Rahmen einer einfachen Melderegisterauskunft muss künftig angegeben werden, für welchen Zweck diese Auskunft benötigt wird. Die erlangten Daten dürfen dann nur für diese Zwecke verwendet werden. Auskünfte für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels sind künftig nur noch zulässig, wenn die Betroffenen in die Übermittlung ihrer Meldedaten für diese Zwecke ausdrücklich eingewilligt haben. Sie kann auch gegenüber der Meldebehörde als eine generelle Einwilligung für einen oder beide der genannten Zwecke erklärt werden.
    Polizeibehörden, sowie andere öffentliche Stellen erhalten rund um die Uhr einen länderübergreifenden Online-Zugriff auf die Meldedaten. Dieses zentrale Auskunftssystem besteht in Baden-Württemberg bereits seit dem 01. Januar 2007.

    Ebenfalls gibt es eine Änderung bei der Veröffentlichung der Altersjubilare

    Nach § 50 Abs. 2 Satz 5 BMG dürfen nur noch Altersjubiläen ab dem 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag veröffentlicht werden. Des Weiteren wird bei Personen die in Senioren-, oder Pflegeeinrichtungen gemeldet sind ein Sperrvermerk eingetragen, wodurch eine Veröffentlichung dann automatisch nicht mehr erfolgen darf.

    Für Fragen zum Thema Bundesmeldegesetz stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen vom

    Einwohnermeldeamt, Frau Lenhart zur Verfügung.
    Telefonnummer: 07127 1801-24

    Wohnungsgeberbestätigung (PDF-Dokument, 179,20 KB, 27.09.2017)